Arbeits- & Sozialrecht

Arbeits- & Sozialrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vollumfänglich in allen arbeitsrechtlichen Fragen und Streitigkeiten. Das Arbeitsrecht beinhaltet ein vielfältiges und breites Spektrum an Frage- und Problemstellungen, Konflikten sowie Streitigkeiten, wie zum Beispiel Kündigungsschutzklagen, Fragen rückständiger Vergütung oder Abmahnungen und Zeugnisformulierungen. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Mandatsbearbeitung ist es häufig angezeigt, nicht nur die Sach- und Rechtslage im Blick zu haben, sondern auch die besonderen tatsächlichen Umstände eines Arbeitsverhältnisses bei der Beratung und gerichtlichen Auseinandersetzung in den Blick zu nehmen.

Das Arbeitsrecht ist der Teil der Zivilrechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitnehmerkollektiven, wie z.B. Gewerkschaften oder Betriebsvertretungen und ihren Verhandlungspartnern auf der Arbeitgeberseite regelt. Zum Arbeitsrecht gehören gesetzliche und ungeschriebene rechtliche Regelungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz, betreffs des Mindestlohns im Mindestlohngesetz, Regelungen zu Auszeiten zum Zwecke der Erholung, wie dem Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, der Wiederherstellung der Gesundheit gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder des Frauen- und Familienschutzes (Mutterschutz und Elternzeit), Gesetze gegen willkürliche Entlassungen (Kündigungsschutzgesetz). Hierbei hat der Gesetzgeber die wichtigsten Regelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend geregelt. Dies bedeutet, dass diese nicht durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben oder beschränkt werden können.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, dreistufig aufgebaute Gerichtsbarkeit. Die erste Instanz bilden die Arbeitsgerichte (ArbG). Die Landesarbeitsgerichte (LAG) bilden die Berufungsinstanzen, wie z.B. das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz. Letztendlich gibt es als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. An den Arbeitsgerichten und an den Landesarbeitsgerichten gibt es Kammern, die aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammengesetzt sind. Beim Bundesarbeitsgericht entscheiden Senate, die aus jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet sind.

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Bestand entscheiden die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das Verfahren endet mit einem Urteil, gegen das die unterlegene Partei bei einer Beschwer von mehr als 600,00 EUR Berufung zum LAG einlegen kann. In der Berufung vor dem LAG können die Parteien neue Tatsachen vorbringen, d.h. die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz. Wenn das LAG die Revision zum BAG zulässt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat, entscheidet das BAG als Revisionsinstanz durch Urteil. In der Revision ist ein weiterer Tatsachenvortrag grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es geht nur noch um Rechtsfragen.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist verstärkt darauf ausgerichtet, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits im Interesse beider Parteien zu erzielen. Dementsprechend wird in der ersten Instanz zeitnah nach Klageeinreichung zunächst ein Gütetermin beim Arbeitsgericht anberaumt, um Möglichkeiten einer gütlichen und vor allem zeitnahen Einigung besprechen zu können. Regelmäßig wird durch das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Dieser Termin wird nur vom Berufsrichter wahrgenommen. Können sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin, an dem dann auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen.

Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist zu berücksichtigen, dass es im Gegensatz zu zivilrechtlichen Streitigkeiten für die Tätigkeit im außergerichtlichen und erstinstanzlichen Bereich keinen Kostenerstattungsanspruch gibt, auch wenn man mit der Durchsetzung seiner Ansprüche am Ende erfolgreich ist. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hat mithin auch in diesen Fällen der Mandant oder falls vorhanden die Rechtsschutzversicherung zu tragen.

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