Typische Fragen im Rahmen der Trennung zum Thema „Kinder“

Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit im Familienrecht gibt es immer wieder kehrende Fragen. In dieser Serie beantworten wir einige der „Klassiker“ zu den verschiedenen Themenschwerpunkten im Familienrecht. Heute widmen wir uns dem Thema „Kinder“. Sind Kinder in einer Trennung involviert, bedeutet dies besondere Hinwendung auf Aufmerksamkeit. Im Folgenden haben wir drei Punkte für Sie zusammengestellt, die zum Standartrepertoire einer jeden familienrechtlichen Auseinandersetzung gehören, in die auch die eigenen Kinder involviert sind.

1.Ändert die Trennung etwas am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern?

Ab der Trennung besitzt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die sogenannte „Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten“ (§ 1687 Abs.1 Satz 2 BGB). „Alltagsangelegenheit“ ist dabei Alles, was den weiteren Werdegang des Kindes nicht unumkehrbar beeinflusst und keine Auswirkungen auf das Leben des Kindes während der Umgangszeiten mit dem Anderen hat.  Umstritten als Alltagsangelegenheit ist schon die Frage, ob das Kind als 2. Fremdsprache Latein oder Spanisch lernt. Im Zweifel muss sich ein Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens per Beschluss des Familiengerichts übertragen lassen. Denkbar wäre ein solcher gerichtlicher „Entscheidungsvorbehalt“ zum Beispiel bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern zur Durchführung einer Impfung gegen Covid. Maßstab einer solchen Entscheidung ist immer das Wohl des Kindes. Gerichte werden sich in „Impffällen“ also immer an die wissenschaftlich fundierten Empfehlungen der ständigen Impfkommission halten und lediglich gesundheitlich implizierte Impfverweigerungen zulassen.

2.Darf ich nach der Trennung mit meinem Kind umziehen?

Ein Umzug, sei er auch nur im selben Stadtviertel geplant, bedarf auf Grund seiner Auswirkungen auf die Lebensrealität des Kindes der vorherigen Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils. Sollte ein Umzug eigenmächtig, also ohne vorherige Absprache mit dem anderen Elternteil umgesetzt werden, so begründet dies bereits den Verdacht einer strafbewehrten Kindesentziehung. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die Beurteilung, welchem Elternteil des Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden sollte, sondern kann auch im Rahmen eines Strafverfahrens hohe Strafen nach sich ziehen. Daher sollte der umzugswillige Elternteil frühzeitig (ggf. auch im Eilverfahren) einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen und einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts einholen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts umfasst lediglich, wie der Name schon sagt, einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Sollte der antragstellende Elternteil weitreichendere Sorgerechte zur alleinigen Ausübung begehren, muss der Antrag entsprechend weiter gefasst werden.

3.Welche Möglichkeiten bestehen, die Wohnverhältnisse neu zu ordnen?

In der Fachwelt haben sich drei verschiedene Begriffe herausgebildet, nach denen die Wohnverhältnisse des Kindes nach erfolgter Trennung geordnet werden können:

1.Residenzmodell

Hier lebt das Kind zu mindestens 51% bei einem Elternteil. Der betreuende Elternteil besitzt die Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten und die Verfahrensführungsbefugnis für Unterhalt.

2.Wechselmodell

Hier hat das Kind zwei zeitlich gleichwertige Zuhause. Die 50/50-Regelung wird meist durch wochenweisen Wechsel umgesetzt, es sind aber auch andere Rhythmen denkbar. Da sich dieses Modell erst im Laufe der Zeit entwickelt hat, sind einige Rechtsfolgen noch immer nicht in allen Punkten geklärt.

3.Nestmodell

Beim Nestmodell pendeln nicht die Kinder zwischen den Wohnungen der Eltern, sondern die Eltern wechseln sich in der Betreuung im „Nest“ ab. Meist handelt es sich hierbei um die vorherige Familienwohnung. Dieses Modell spielt zahlenmäßig eine unbedeutende Rolle, auch wenn es oft dem Wunsch der Kinder entspricht – zu kompliziert ist die tatsächliche Durchführung, vor allem für die Eltern. Daher hat dieses Modell in der Rechtsprechung auch noch keinen Eingang gefunden.