Tipps für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

„Jemand mußte Josef K. verleumdet haben, denn ohne daß er etwas Böses getan hätte, wurde er eines Morgens verhaftet.“

– Der Prozess, Franz Kafka.

In einer überwiegenden Zahl der in Deutschland geführten Strafverfahren erlangt man als Betroffener Kenntnis von Ermittlungen seitens Polizei und Staatsanwaltschaft in Situationen, welche ein hohes Risiko spontaner und unüberlegter Handlungen bieten. So kommt es vor, dass Sie im Zuge von Vorladungen gebeten werden, fristgemäß bei der Polizei zu erscheinen oder dazu aufgefordert werden, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Möglicherweise wird sogar eine Hausdurchsuchung angeordnet oder Sie werden festgenommen.

Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Nichtbeachtung leicht umsetzbarer Vorsichtsmaßnahmen irreversible Konsequenzen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens haben.

Der im Strafverfahren Verfolgte wird im Ermittlungsverfahren „Beschuldigter“ genannt.

Als „Beschuldigter“ im Ermittlungsverfahren sollten sie zunächst diese drei „überlebenswichtigen“ Ratschläge beherzigen:

1.Ruhe bewahren

Selbst in Fällen von Hausdurchsuchungen oder der Anordnung von Untersuchungshaft: Behalten Sie einen klaren Kopf und handeln Sie nicht überstürzt, auch wenn es Ihnen schwer fallen sollte. Leisten Sie niemals aktiven Widerstand gegen Ermittlungspersonen. Schnell resultiert aus affektgesteuertem Handeln ein weiteres Strafverfahren. Bleiben Sie ruhig, freundlich aber bestimmt. Lassen Sie sich unter keinen Umständen einschüchtern und verlangen Sie ausdrücklich, dass man Sie über Ihre Rechte belehrt.

2.Aussage verweigern.

Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen – hierzu reicht oftmals schon das Überreichen des Personalausweises. Angaben zu Ihrem Job müssen Sie nicht konkretisieren. Hier reicht eine generelle Information wie „angestellt“ oder „selbstständig“ völlig aus.

Machen Sie ansonsten von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Unter keinen Umständen äußern Sie sich zum Tatvorwurf – weder gegenüber der Polizei, noch gegenüber Dritten. Möglicherweise versucht man Sie mit geschickten Vernehmungstricks aufs Glatteis zu führen und auf diese Weise zu Aussagen zu bewegen. Bleiben Sie stur und sagen Sie kein Wort ohne Absprache mit Ihrer Verteidigung.

Auch Ihre Verwandten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht – weisen Sie darauf hin.

Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten, solange die „Beschuldigtenvernehmung“ nicht explizit von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Sie sollten daher „Vorladungsschreiben“ sehr genau lesen und verstehen, um sicher gehen zu können, dass die Vorladung „nur“ von der Polizei kommt. Im Zweifel gilt auch hier: Halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Die in diesem Zusammenhang seitens der Polizei häufig übersandten „Vernehmungsbögen“ können Sie also auch grundsätzlich ignorieren – Dies darf Ihnen verfahrensrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Entwickeln Sie also kein schlechtes Gewissen, sondern werden Sie sich Ihrer Rechte bewusst.

Geben Sie niemals freiwillig DNA-oder Blutproben ab, noch willigen Sie in Durchsuchungen ein. Widersprechen Sie ausdrücklich und bestimmt, wenn Sie das Gefühl haben, man setzt sich über Ihren Kopf hinweg.

Geben Sie auf keinen Fall Zugangsdaten zu Ihren elektronischen Geräten preis.

Unterschreiben Sie auch keine Protokolle bzw. Dokumente, die Sie nicht selbst gelesen und verstanden haben. Bei Zweifeln sehen Sie grundsätzlich davon ab, irgendetwas zu unterschreiben.

3.Strafverteidigung einschalten.

Strafverfahren können weitreichende Konsequenzen für Sie haben, angefangen von Eintragungen im Führungszeugnis, Führerscheinverlust, Verlust der Arbeitsstelle oder gar einer Freiheitsstrafe. Auch der gesellschaftliche Makel als Begleiterscheinung oder Konsequenz eines solchen Verfahrens ist nicht zu unterschätzen. Sich einer kompetenten Strafverteidigung zu bedienen ist daher in jedem Fall ein Zeichen von Seriösität und Klugheit. Jeder Fall, sei der Tatvorwurf auch noch so „geringfügig“, sollte daher ernst genommen werden und stets von erfahrenen Juristen begleitet werden.

So sind nur Anwälte rechtlich dazu befugt Ermittlungsakten anzufordern. Ohne diese Dokumentation der Ermittlungstätigkeit ist eine effektive Verteidigung beinahe ausgeschlossen. Sie benötigen daher von Beginn an einen kompetenten und erfahrenen Rechtsbeistand, der Sie nicht nur berät, sondern auch durchsetzungsstark verteidigt.

Unterschätzen Sie nicht die oftmals kompromisslose Kommunikation der Verfahrensakteure. Fehlt Ihnen insbesondere im Rahmen von Hauptverhandlungsterminen die nötige Fähigkeit oder Erfahrung,  sich trotz des Drucks konzentriert und bestimmt auszudrücken, werden Sie ganz gewiss wichtige Möglichkeiten versäumen, sich effektiv zu verteidigen

Diese drei „goldenen Regeln“ sind so etwas wie der Grundstein und das Fundament einer effektiven Strafverteidigung.

Zögern Sie daher nicht, uns mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihren Fall konkret abgestimmte Strategie, um Ihre Verfahrensrechte bereits im Rahmen der staatlichen Ermittlungstätigkeit bestmöglich zu schützen und so den Ablauf eines rechtskonformen Strafverfahrens für Sie zu gewährleisten.